(lat.) ist der Erblasser, der ein Testament (letztwillige Verfügung) errichtet hat. Testament (1).
Vorheriger Fachbegriff: Testamentswiderruf | Nächster Fachbegriff: Testierfähigkeit
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Ehemann | Spezialmarkt | Beschäftigungsort
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews