TextilkennzeichnungNach § 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes i. d. F. v. 14. 8. 1986 (BGBl. I 1285) m. Änd. dürfen überwiegend aus textilen Rohstoffen hergestellte Waren sowie Möbelbezüge und textile Bodenbeläge (§ 2) gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind (Rohstoffgehaltsangabe), die den Anforderungen der §§ 3 bis 10 entspricht. Verstöße gegen das G werden als Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 5000 EUR (§ 14) geahndet.
Weitere Begriffe : Familienleistungsausgleich | Elektronischer Geschäftsverkehr | Organkompetenz |
MMnews
|