Textform
Im Mietrecht :
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (abgedruckt in NZM 2001, 1217) wurde eine neue Formvorschrift, nämlich die „Textform" eingeführt. Die neue Regelung (§ 126b BGB) will den modernen elektronischen Kommunikationsmitteln Rechnung tragen.
Drei Voraussetzungen sind bei einer Textform erforderlich: Es müssen lesbare Schriftzeichen verwendet werden; aus der Erklärung muss klar werden, wer der Erklärende ist, und es muss deutlich werden, wo sich das Ende der Erklärung befindet. Dies kann z. B. durch die Nachbildung einer Namensunterschrift erkennbar gemacht werden. Also beispielsweise mit eingescannten Unterschriften. Die Textform erfüllen folgende Kommunikationsmittel: Telefax, Telex, Teletext, E-Mail, jedoch nicht Short-Message (SMS).
Das im BGB geregelte Mietrecht nimmt auf die „Textform\'\' immer wieder Bezug. Hier soll den größeren Vermietungsgesellschaften bei Rundschreiben oder Mieterhöhungserklärungen die Kommunikation vereinfacht werden. Normalerweise müssten Mieterhöhungserklärungen eigenhändig unterschrieben sein; dieses Merkmal entfällt bei der„Textform".
Weitere Stichwörter:
Abmahnung, Beweismittel, Formularvertrag, Mietaufhebungsvereinbarung, Mieterhöhung, Mündlicher Mietvertrag
(§ 126 b BGB) ist die Abgabe einer Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise, die Nennung der Person des Erklärenden und der Abschluss der Erklärung durch Erkennbarmachung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer Weise. Lit.: Nissel, R., Neue Formvorschriften bei Rechtsgeschäften, 2001; Röger, H., Gesetzliche Schriftform und Textform, NJW 2004, 1764
besondere Form des Rechtsgeschäfts, die lediglich der Dokumentation und Information dient.
Vorgeschrieben ist die Einhaltung der Textform für bestimmte Erklärungen z.B. in den §§312c Abs.2, 355, 356 Abs.1, 357
Abs. 3, 493 Abs. 1, 554 Abs. 3, 556a Abs. 2, 556b Abs. 2, 557b Abs. 3, 558a Abs. 1, 559b Abs. 1, 560 Abs. 1, 4, 613a Abs. 5 BGB.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Textform muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB). Dies gilt im Zweifel auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Textform (§ 127 Abs. 1 BGB).
Form (1 a).
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