Hundehaltung

nach öffentlichem Recht ohne weiteres zulässig, unterliegt dann aber der gemeindlichen Hundesteuer. Im Mietvertrag kann das Recht zur H. ausgeschlossen werden, aber nur für alle Mieter gleichmässig und dann nicht, wenn eine Belästigung völlig ausgeschlossen ist.

muss den Anforderungen des Tierschutzes, die für Halten und Züchten in der Tierschutz-HundeVO v. 2. 5. 2001 (BGBl. I 838) i. E. geregelt sind, entsprechen.

Wer einen gefährlichen Hund sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher die nötigen Vorsichtsmaßnehmen zur Verhütung von Schäden durch den Hund nicht trifft, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bedroht ist (§ 121 OWiG, Tierhalter). Zusätzlich gilt der ebenfalls bußgeldbewehrte § 28 StVG für Tiere im Straßenverkehr. Daneben bestehen für Kampfhunde besondere landesrechtliche Vorschriften über das Halten und ein Zucht- und Handelsverbot sowie ein bundesgesetzliches Einfuhr- und Verbringungsverbot. Verstöße gegen letzteres sind mit Strafe bedroht (§ 5 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz v. 12. 4. 2001, BGBl. I 530). Das Zuchtverbot für bestimmte Kampfhunderassen gemäß § 11 b II Buchst. a Alternative 2 TierschutzG wurde vom BVerfG mit Entscheidung vom 16. 3. 2004 für verfassungswidrig erklärt.




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