Tierhandel

§ 11 des G über den Tierschutz macht T. von einer Erlaubnis abhängig, die auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt wird. Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere erst an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden (§ 11 c). Auf Ebene des europäischen Rechts wird der T. und Pflanzenhandel auf der Grundlage der VO (EG) 338/1997 v. 9. 12. 1996 (ABl. L 61/1) überwacht; s. a. Washingtoner Artenschutzübereinkommen.




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