Tollwut Hunde, Katzen oder andere Tiere, bei denen der Verdacht der T. besteht, sind von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort zu Töten oder in sicherer Weise einzusperren. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren keinerlei Heilversuche unternommen werden. Für Tiere bei denen die T. festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen, für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tierärztliche Gutachten nur auf Verdacht der Seuche lautet oder wenn anzunehmen ist, dass sie mit wutkranken Tieren oder wutverdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ist ein Hund oder eine Katze, die von T. befallen oder der Seuche verdächtig sind, frei umhergelaufen, so muss für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Anstelle der Festlegung kann der Hund auch mit einem sicheren Maulkorb an der Leine geführt werden. §§ 36ff. Viehseuchengesetz.
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