Tonbandaufnahme, verbotene
Der Gesetzgeber schützt die Privatsphäre und die Unbefangenheit der menschlichen Kommuni-
kation. Deshalb ist es strafbar, unbefugt, d.h. heimlich, das nicht öffentlich gesprochene Wort einer anderen Person auf einen Tonträger wie ein Tonband oder einen Kassettenrekorder aufzunehmen, solche Aufnahmen zu gebrauchen bzw. einem Dritten zugänglich zu machen.
Wer sich nicht daran hält, den erwartet ein Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Ausnahmen
Die Strafverfolgungsbehörden haben die Befugnis, den Fernmeldeverkehr zu überwachen und Gespräche aufzunehmen, wenn sie jemanden gewisser schwerer Delikte verdächtigen, etwa des Menschenhandels, Mords, Totschlags oder Raubs. Für die Maßnahme muss allerdings eine richterliche Anordnung vorliegen. Unter eingeschränkten Umständen können sogar Privatpersonen zur heimlichen Tonbandaufnahme berechtigt sein, beispielsweise zur Überführung eines Täters, der sie bedroht, erpresst, schwer beleidigt oder durch anonyme Anrufe terrorisiert.
§ 201 StGB
Vorheriger Fachbegriff: Tonbandaufnahme | Nächster Fachbegriff: Tonbandaufnahmen