Tonbandaufnahme

unbefugte Aufnahme des nicht öffentl. gesprochenen Wortes auf Tonband ist strafbar; Tonaufnahme, Telefongeheimnis. Offene Verwendung eines Aufnahmegeräts ist nicht verboten; Verwendung als Beweismittel ist dann sowohl im Zivil- wie Strafprozess zulässig u. möglich.

Die Zulässigkeit als Beweismittel im Strafverfahren ist differenziert zu beurteilen: Sofern § 100 c StPO den Ermittlungsbehörden die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes erlaubt, ist diese ebenso verwertbar wie Aufzeichnungen wissentlich gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde abgegebener Erklärungen. Heimliche private Tonaufzeichnungen unterfallen dagegen dem Straftatbestand des § 201 StGB. Verwertbarkeit liegt jedoch vor, wenn die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch §§ 32, 34 StGB gerechtfertigt ist.
Eine notwehrähnliche Lage wird insbesondere bei beleidigenden Äußerungen durch anonyme Anrufe angenommen. Die Verwertung privater „Mitschnitte” ist gleichwohl nicht pauschal zu bejahen, sondern bedarf einer Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Interesse der Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall.
Verwertbare Tonbandaufzeichnungen werden im Wege des Augenscheins in die Hauptverhandlung eingeführt.




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