Freiheitsentzug Jede Art von Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Bürgers durch -»Behörden oder Gerichte. Meist tritt der Freiheitsentzug als Folge einer Straftat ein (Freiheitsstrafe, -»Untersuchungshaft). Es gibt aber auch andere Fälle des Freiheitsentzuges, so die Abschiebungshaft für Ausländer, die Unterbringung von Geisteskranken in Heil- und Pflegeanstalten, von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, in Isolierstationen der Krankenhäuser, von schwererziehbaren Kindern und Jugendlichen in Erziehungsheimen. Da der Freiheitsentzug einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt, ist er nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die in Art. 104 GG aufgezählt werden: Er darf nur auf Grund eines Gesetzes im formellen Sinne erfolgen, er darf endgültig nur von einem Richter angeordnet werden (ist jemand vorläufig festgenommen worden, muß er späte- stens am nächsten Tage einem Richter vorgeführt werden), von jedem Freiheitsentzug müssen Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen des Betroffenen benachrichtigt werden.
Weitere Begriffe : Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen | Werbungskosten-ABC | Dinglicher Gerichtsstand |
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