Trödelvertrag

ist der gesetzlich nicht geregelte Vertrag, durch den (gebrauchte) Sachen zum Verkauf überlassen werden mit der Abrede, zu einem gewissen Zeitpunkt entweder einen vereinbarten Preis zu zahlen oder die Sachen zurückzugeben. Lit.: Oftinger, K., Der Trödel vertrag, 1937 (Schweiz); Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005

Beim T. übernimmt der Trödler - oftmals gebrauchte - Sachen des Auftraggebers zum Verkauf für diesen. Der T. ist im Gesetz nicht geregelt. Je nach Abrede liegt Kauf (bei endgültiger Übernahme), Kommission, u. U. auch Mäklervertrag vor; es kann aber auch, wenn der Veräußerer den Erlös schuldet, Darlehensvertrag gewollt sein (contractus mohatrae).




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