Trödlervertragist ein im BGB nicht geregelter Vertrag: der Trödler übernimmt Waren, um zu versuchen, sie zu verkaufen. Im Falle des Erfolgs hat er den Übernahmepreis abzuliefern; den Mehrerlös behält er. Kann er sie nicht verkaufen, ist er zur Rückgabe berechtigt. Abgrenzung des T.s zum Kauf, Kommissionsgeschäft oder -Maklervertrag ist oft schwierig.
Weitere Begriffe : Jugendgerichtsgesetz | Altgedinge | Kostenbefreiung |
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