Kommissionsgeschäft

Beim K. kauft (Einkaufskommission) oder verkauft (Verkaufskommission, Konsignation) der Kommissionär gewerbsmässig Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten); §§ 383 ff. HGB. Kommissionär wird (anders als Handelsvertreter) im eigenen Namen tätig und selbst aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Er muss die Interessen und Weisungen des Kommittenten beachten, Rechenschaft ablegen und aus Geschäftsbesorgung Erlangtes herausgeben. Kann Provision und Aufwendungsersatz verlangen. Wegen dieser Ansprüche gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut.

Kommission.

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