Transithandelsgeschäfte

Als T. oder Transithandel bezeichnet man Geschäfte, bei denen ein in Deutschland ansässiger Transithändler Güter, die sich außerhalb des Wirtschaftsgebietes befinden, von einem Gebietsfremden erwirbt und zeitnah an Gebietsfremde veräußert (§ 4 c Nr. 8 AWV). T. sind in Deutschland grundsätzlich genehmigungsfrei. Zu Beschränkungen s. § 40 AWV. S. a. Außenwirtschaftsrecht, Durchfuhr, Transitverkehr.




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