Transmortale Vollmacht Darunter versteht man eine V. , die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus bestehen bleibt. Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die V. nicht automatisch, sondern bleibt im Zweifel bestehen, §§ 672 i.V.m. 168 S.1 BGB. Die Erben des Vollmachtgebers können die Bevollmächtigung aber jederzeit widerrufen.
Weitere Begriffe : Versicherungsbedingung | Vorsteuer | Geschworene |
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