Treibjagd
Jagd, bei der Treiber das Wild aufscheuchen und zu den Jägern hin treiben. Ist bei Mondschein verboten; § 19 Abs. 1 Nr. 3 Bundesjagdgesetz Jagdrecht.
d. h. eine Jagd, an der außer Schützen auch Treiber teilnehmen, die das Wild aufscheuchen und in eine bestimmte Richtung lenken, ist bei Mondschein (§ 19 I Nr. 3 BJagdG), auf Waldschnepfen im Frühjahr (§ 19 I Nr. 14 BJagdG) sowie auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak (§ 33 I BJagdG) verboten. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 39 I Nr. 5 und 8 BJagdG). S. a. Jagdbeschränkungen.
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