Trennscheibe

Glasscheibe, welche in Besuchsräumen einer JVA einen Gefangenen von weiteren Personen separiert. Für die Anordnung des Gebrauchs einer Trennscheibe gelten strenge Voraussetzungen. Die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes darf von der Vollzugsbehörde bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG gestützt werden, um der konkreten, anderweitig nicht abwendbaren Gefahr zu begegnen, dass ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (BGH, 5 ARs 78/03 - Beschl. v. 3. 2.2004).




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