Trennung
Prozesstrennung, Gütertrennung Lit.: Grziwotz, H., Trennung und Scheidung, 6. A. 2004
richterliche Aufspaltung eines einheitlichen Verfahrens in zwei oder mehr selbstständige Verfahren.
Strafprozessrecht: Aufhebung der Verbindung zusammenhängender Strafsachen. Für die Trennung verbundener Strafsachen aus den Zuständigkeiten von Spruchkörpern verschiedener Ordnung gelten §§2 Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO; bei unterschiedlichem Gerichtsstand§ 13 Abs. 3 StPO. Wie bei § 2 Abs. 2 StPO kann das Gericht auch bei einer Verbindung gemäß § 237 StPO, etwa bei Mittätern, über eine Trennung nach freiem Ermessen entscheiden. Problematisch ist die Trennung verbundener Verfahren, um die Zeugenvernehmung eines Mitbeschuldigten im nunmehr abgetrennten Verfahren zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen ist zulässig, wenn sich die Vernehmung auf eine Tat beziehen soll, die dem Mitbeschuldigten nicht selbst zur Last gelegt wird, da der Angeklagte nicht Zeuge in einem ihn selbst betreffenden Verfahren sein kann.
Zivilprozessrecht: richterliche, auf Antrag oder von Amts wegen ergehende Anordnung durch unanfechtbaren (vom Gericht selbst aber jederzeit abänderbaren, § 150 ZPO) Beschluss, mit der ein Klageverfahren in zwei oder mehrere voneinander selbstständige Verfahren aufgeteilt wird. Möglich ist dies, wenn (bei objektiver Klagehäufung oder Streitgenossenschaft) mehrere Ansprüche mit einer Klage geltend gemacht werden (§ 145 Abs. 1 ZPO), und bei Klage und Widerklage ohne rechtlichen Zusammenhang (§ 145 Abs. 2 ZPO). Davon zu unterscheiden ist die lediglich zeitlich getrennte mündliche Verhandlung in einem einheitlichen Klageverfahren, die im Falle der Prozessaufrechnung für Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung möglich ist (§ 145 Abs. 3 ZPO, ggf. kann dann über die Klageforderung vorab durch Vorbehaltsurteil entschieden werden, §§ 145 Abs. 3 S. 2, 302 ZPO).
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