Treu und Glauben, Aufklärungspflicht

Strafrecht: Im Rahmen des § 263 StGB ist umstritten, ob sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben i. S. v. § 242
BGB eine Aufklärungspflicht des Täters ergibt, dessen
Täuschung im Unterlassen einer erforderlichen Aufklärung liegt. Die h. M. bejaht dies, begrenzt aber die
Strafbewehrung auf das Verschweigen von Umständen, die für die Willensentschließung des anderen erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind. Zudem muss entweder die Gefahr eines besonders großen Schadens bestehen oder der Betroffene besonders schutzwürdig sein.




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