Aufklärungspflicht
Eine rechtlich begründete Aufklärungspflicht ist insbesondere im Kaufrecht und im Rahmen von ärztlicher Tätigkeit in erster Linie durch Gerichtsentscheidungen festgelegt worden. Im Rahmen eines Gebrauchtfahrzeugkaufs muss der Verkäufer den Käufer auch ungefragt auf Unfallschäden hinweisen, sofern es sich nicht um reine Bagatellschäden handelt - und diese sind tatsächlich nur mit ganz kleinen Eindellungen anzusehen. Verletzt der Verkäufer diese Aufklärungspflicht, kann der Käufer entweder das Fahrzeug wieder zurückgeben und den bezahlten Kaufpreis herausverlangen oder zumindest eine dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechende Minderung auf den Kaufpreis geltend machen.
Den Arzt treffen in seiner Praxis und seiner Tätigkeit besondere Aufklärungspflichten. Er muss den Patienten auf besondere Risiken, die mit der ärztlichen Behandlung verbunden sind, auch ungefragt hinweisen. Das führt dazu, dass sich Ärzte oft umfangreiche Formulare unterschreiben lassen, in denen die Durchführung dieser Aufklärungspflicht schriftlich festgehalten wurde. Nur wenn der Patient ausdrücklich erklärt, er solle gar nicht auf irgendwelche Probleme hingewiesen werden, die entstehen könnten, ist der Arzt von dieser Aufklärungspflicht entbunden. Aufgeklärt kann selbstverständlich auch nur ein Patient werden, der nicht schon bewusstlos beim Arzt eingeliefert wird.
Viele Ärzte wollen - wie viele andere Menschen in unserer Gesellschaft auch - möglichst viel Geld verdienen. Das kann dazu führen, dass sie oft mehr Patienten aufnehmen, als ihre Praxis tatsächlich verkraftet. Demzufolge haben sie dann auch keine Zeit mehr für ein vernünftiges Aufklärungsgespräch. Erst wenn solchen Ärzten deutlich wird, dass sie sich mit vernünftiger Aufklärung zur rechten Zeit durchaus auch Haftungsfälle ersparen, wird wieder mehr Zeit für das ärztliche Aufklärungsgespräch verwendet werden. Der Arzt muss in verständlicher Sprache die Notwendigkeit der Behandlung und ihre möglichen Folgen darstellen können. Der Arzt kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er deshalb keine Aufklärung durchgeführt habe, weil das eher zu einer Schädigung des Patienten geführt hätte. Auch wenn er z.B. Krebs feststellt, muss er dem Patienten die Wahrheit sagen und die Art der Erkrankung verdeutlichen. Die unterschiedlichen Methoden der Geburtshilfe sollte z.B. der Frauenarzt schon längst vor der Geburt mit der werdenden Mutter durchgesprochen haben, damit sie nicht während des Geburtsverlaufs, wenn oft kaum mehr die Zeit für eine Risikoabwägung vorhanden ist, eigentlich erst noch aufgeklärt werden müsste. Besonders bedeutsam in diesem Zusammenhang ist, dass der Arzt beweisen muss, wie und worüber er aufgeklärt hat. Dieser Beweis ist oft deshalb schwer zu führen, weil das Aufklärungsgespräch ohne Zeugen stattfindet und der von seiner Krankheit erschreckte Patient den Umfang der Aufklärung vergessen hat, bevor das Aufklärungsgespräch zu Ende ist. Eine rechtzeitige angemessene Aufklärung, die auch noch schriftlich festgehalten und vom Patienten unterzeichnet ist, ist deshalb oft Gold wert.
Rechtspflicht zur Aufklärung insbes. für Richter, Verwaltungsbehörden und Ärzte. Richtet sich im Zivilprozeß darauf, daß die Prozeßbeteiligten sachdienliche Anträge stellen, unvollständiges und unklares Vorbringen ergänzen und erläutern, Beweismitteln bezeichnen und sonstige erforderliche Erklärungen abgeben. Noch wesentlich umfassender ist die A. im Strafverfahren. -Der Arzt muß den Patienten über etwaige Gefahren und Folgen eines beabsichtigten Eingriffs aufklären, da sonst die Einwilligung des Kranken nicht wirksam ist und der Eingriff als Körperverletzung bestraft werden kann.
(des Arztes), Pflicht des Arztes zur Aufklärung des Patienten über Art, Umfang und Folgen eines Eingriffs. Sie folgt einmal aus dem Behandlungsvertrag (Pflicht zur Mitteilung des Befundes), zum anderen daraus, dass der ärztliche Eingriff nach der Rechtssprechung eine i. d. R. nur bei Einwilligung des Patienten rechtmässige (und damit straffreie) Körperverletzung ist, wobei die wirksame Einwilligung Aufklärung voraussetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Grundsatzurteil vom 16.10.62) braucht der Patient auf seltene und im Einzelfall wenig wahrscheinliche Gefahren oder Nachwirkungen nicht hingewiesen zu werden. Gesteigerte
A. bei gefährlichen und komplizierten Eingriffen oder wenn es nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit geht und Operation nicht unbedingt notwendig ist. Falls bei voller Aufklärung Beeinträchtigung des Behandlungserfolges infolge psychischer Belastung zu befürchten ist, kann von Aufklärung ganz oder teilweise abgesehen werden.
ist die auf Aufklärung bestimmter Umstände gerichtete Rechtspflicht einer Person. Eine A. hat vor allem der Richter im Prozess (§§ 139 ZPO [materielle Prozessleitung], 86 III VwGO, 76II FGO, 106 I SGG), insbesondere in dem vom Offizialprinzip beherrschten Strafprozess (§ 244 II StPO), in dem das Gericht alles tun muss, was zur Aufklärung des Sachverhalts (Erforschung der Wahrheit) erforderlich ist. Meist beschränkt sich die A. allerdings darauf, die Verfahrensbeteiligten über die Folgen eines bestimmten Verhaltens aufzuklären. In ähnlicher Weise haben auch Verwaltungsbehörden eine allgemeine A. Im Privatrecht kann für eine Partei eines Schuldverhältnisses eine A. bestehen. Besondere Bedeutung hat dabei die A. des Arztes. Der Arzt ist hinsichtlich der Körperverletzung, die er mit einer Operation notwendigerweise begeht (str.), durch eine Einwilligung des Patienten nur dann gerechtfertigt, wenn diese nach einer angemessenen Aufklärung über den Befund und die etwaigen typischen Gefahren und Folgen des Eingriffs gegeben wird oder der Patient auf Aufklärung verzichtet. Die Verletzung der A. durch den Arzt kann zu einer Ersatzpflicht für einen Schaden führen. Lit.: Spickhoff, A., Richterliche Aufklärungspflicht, 1999; Rehm, G., Aufklärungspflichten im Vertragsrecht, 2003; Gröschler, P., Die Pflicht des Verkäufers zur Aufklärung über Mängel, NJW 2005, 1601
, Prozessrecht: Prozessleitung.
Untersuchungsgrundsatz
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