Ummeldung

Wenn jemand sein Fahrzeug veräußert, muss er der Zulassungsstelle, die das amtliche Kennzeichen erteilt hat, unverzüglich den Namen und die Anschrift des Erwerbers anzeigen. Außerdem muss er dem Käufer den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief aushändigen und die Empfangsbestätigung darüber seiner Anzeige bei der Zulassungsstelle beifügen. Ähnlich ist es bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit einem amtlichen Kennzeichen, bei denen der Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens auszuhändigen ist.

Der Erwerber muss seinerseits umgehend bei der Zulassungsstelle, die nun für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins beantragen. Falls das bisherige Kennzeichen von einer anderen Zulassungsstelle war, braucht der Käufer auch ein neues Kennzeichen. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsstelle den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr für die Zeit bis zur Erfüllung untersagen.

§ 27 Abs. 3 StVZO
Siehe auch Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein




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