Zuteilung

1.
Die Z. von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen an die verantwortlichen Anlagenbetreiber richtet sich nach dem Treibhausgas-EmissionshandelsG (TEHG, Emissionshandel), dem G über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008-2012 v. 7. 8. 2007 (ZuG 2012, BGBl. I 1788) und der VO über die Z. von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Z.-Periode 2008-2012 (ZuV 2012 v. 13. 8. 2007 (BGBl. I 1941).

2.
Die BReg. hat durch das ZuG 2012 für die Z.-Periode 2008-2012 das nationale Emissionsziel auf 974 Mio. Tonnen Kohlendioxid jährlich festgelegt (§ 4 I ZuG 2012, nach 859 Mio. Tonnen im ZuG 2007). Diese Menge wird auf die verschiedenen Sektoren (z. B. Energie und Industrie, Verkehr und Haushalt, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen) herunter gebrochen und in Form von kostenlosen Emissionsberechtigungen auf Antrag an bestehende Anlagen auf Basis berechneter Emissionen verteilt (§§ 9 ff. TEHG, §§ 7 ff. ZuG 2012). Bei Neuanlagen richtet sich die Z. nach den leistungsbezogenen Auslegungsdaten, bei Neuanlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung nach den Daten vergleichbarer Anlagen (§ 9). Die Übertragbarkeit von Z. von stillzulegenden auf andere Anlagen richtet sich nach § 10. Die Details des Z.-Verfahrens regelt die ZuV 2012, so die Berechnung der Emissionen, die der Z. zugrunde gelegt werden. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 20 I TEHG, § 23 ZuG 2012).

3.
Die Z. kostenloser Emissionsberechtigungen soll zukünftig auf ca. 90% des Emissionsbedarfs beschränkt werden. Die restlichen Emissionsberechtigungen müssten dann von Unternehmen gekauft werden. Ab Januar 2010 können Berechtigungen auch an einer noch zu bestimmenden Börse ersteigert werden (Emissionshandels-VersteigerungsVO 2012 v. 17. 7. 2009, BGBl. I 2048).




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