Umschreibung der Vollstreckungsklausel

Zuweilen würde die Vollstreckung einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils nichts nützen, weil Rechtsveränderungen durch Erbfolge oder sonstige Rechtsnachfolge (z.B. Vermögensübernahme) eingetreten sind; in diesen Fällen kann die Vollstreckungsklausel umgeschrieben werden, um gegen den neuen Rechtsinhaber die Vollstreckung betreiben zu können; §§ 727-729, 738, 742, 749 ZPO.




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