Rechtsnachfolge

der Übergang von Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere. Erfolgt meist im Wege der Einzel-R. (Sonder-R.J, so i. d. R. bei rechtsgeschäftlicher Übertragung; bei Übertragung kraft Gesetzes verschiedentlich jedoch auch im Wege der Gesamt-R. (z.B. beim Erbfall).

bedeutet, dass subjektive Rechte von einem Rechtsträger auf einen anderen übergehen, z. B. durch Übertragung des Eigentums an einer Sache (Übereignung), Abtretung, Erbfolge usw. Von R. spricht man nur, wenn ein Recht als Ganzes, nicht, wenn nur ein abgespaltenes Teilrecht des Hauptrechts übergeht (z. B.; eine Sache wird nur vermietet, so dass der Mieter lediglich das Gebrauchsrecht erlangt). Im Gegensatz zur R. steht der originäre Rechtserwerb, bei welchem das Recht neu begründet wird (z.B. wer ein Buch schreibt, erwirbt dadurch ein neues Urheberrecht). Nutzlos gestritten wird über die Frage, ob der Erwerb auf Grund
Rechtsscheins zur R. zu zählen ist. Rechtsschein, Singularsukzession, Gesamtrechtsnachfolge.

(Sukzession) ist der von einem Rechtsvorgänger abgeleitete Rechtserwerb. Er kann auf einem Rechtsgeschäft (z.B. Forderungsabtretung, Eigentumsübertragung) oder auf Gesetz (z.B. gesetzliche Erbfolge) beruhen. Die rechtsgeschäfthch herbeigeführte R. bezieht sich stets nur auf einzelne Rechte (Sonderrechtsnachfolge oder Singularsukzession). In einigen Fällen der gesetzlichen R., so z.B. bei der Erbfolge, tritt dagegen eine Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ein; sie bewirkt, dass das Vermögen des Rechtsvorgängers mit allen Rechten u. Pflichten in einem Akt auf den Rechtsnachfolger übergeht; eine gesonderte Übertragung der einzelnen Rechte ist nicht erforderlich, doch bedarf es bei übergegangenen Grundstücken einer Berichtigung des Grundbuchs.

Im Sozialrecht:

Vererbung von Sozialleistungsansprüchen,

Pfändung von Sozialleistungen, Sonderrechtsnachfolge,

Übertragung von Sozialleistungsansprüchen

ist die Nachfolge einer Person nach einer anderen Person in Bezug auf ein Recht. Sie kann Sonderrechtsnachfolge (Singularsukzession) oder Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) sein. Sie kann kraft Gesetzes oder kraft Rechtsgeschäfts entstehen. Sie ist ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Rechten und Pflichten. Lit.: Dinstühler, K., Rechtsnachfolge und einstweiliger Rechtsschutz, 1995; Riedl, M., Die Rechts- und Pflichtennachfolge im öffentlichen Recht, 1999; Nolte, M./Niestedt, M., Grundfälle zur Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht, JuS 2000, 107; Burg, T., Zivilrecht bei Rechtsnachfolge unter juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2004

(Sukzession): Übergang von Rechten und Pflichten auf eine andere Person, der sowohl auf der Seite des Berechtigten als auch der des Verpflichteten eintreten kann.
Bei der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) erfolgt der Übergang nur hinsichtlich einzelner subjektiver Rechte oder Pflichten. Für die Einzelrechtsnachfolge in Rechten und Pflichten aus einem Schuldverhältnis sind drei Gestaltungen zu unterscheiden.
— Wechsel in der Person des Gläubigers infolge Übergangs einer einzelnen Forderung (Anspruch) durch Rechtsgeschäft (Abtretung), kraft Gesetzes (Forderungsübergang, gesetzlicher) oder durch staatlichen Hoheitsakt (insbes. in der Zwangsvollstreckung),
— Wechsel in der Person des Schuldners durch befreiende Schuldübernahme einer einzelnen Schuld,
— Übergang des gesamten Schuldverhältnisses auf eine anstelle des bisherigen Beteiligten eintretende Person durch Rechtsgeschäft (Vertragsübernahme) oder kraft Gesetzes (insbes. gem. §§ 563 Abs. 1, 566 Abs. 1, 613 a Abs. 1 BGB).
Die Gesamtrechtsnachfolge ist demgegenüber ein Übergang aller Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere Person. Sie tritt insbes. im Erbfall ein (§ 1922 Abs. 1 BGB), aber auch als Folge einer Verschmelzung (§ 20 UmwG), Spaltung (§131 UmwG) oder eines Rechtsformwechsels (§ 202 UmwG) bei juristischen Personen.
Die während eines anhängigen Prozesses eintretende Rechtsnachfolge bezüglich des streitbefangenen Rechts hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den Prozess (§§ 265, 266 ZPO, Veräußerung der streitbefangenen Sache).

(Sukzession) Rechtserwerb.




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