Unbenannte Zuwendung

nennt man die Übertragung von Vermögenswerten unter Ehegatten als ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art (BGH NJW 1994, 2545; 1999, 2962; Einzelheiten Mitarbeit der Ehegatten). Die u. Z. ist grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig, die eines Familienwohnheims schenkungssteuerfrei (§ 13 I Nr. 4 a ErbSchStG).




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