unbefugter Kraftfahrzeuggebrauch
§248b StGB. Ausnahmsweise unter Strafe gestellte Gebrauchsanmaßung (furtum usus) an Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern. Formell subsidiär vor allem bei Diebstahl des Fahrzeuges.
Erforderlich ist, dass der Täter das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel in Anspruch nimmt und nicht zweckwidrig damit umgeht (z.B. lediglich in einem Kfz schläft). Der nach Abs. 2 strafbare Versuch beginnt bereits, wenn der Täter an den Vorderrädern rüttelt, um sich zu vergewissern, ob die Lenkradsperre eingerastet ist, oder wenn er sich ans Steuer setzt, um den Wagen anzulassen. Sobald der Täter das Fahrzeug in Gang setzt, ist die Tat vollendet, beendet jedoch erst mit Abschluss der Fahrt. Zur Abgrenzung des unbefugten Kraftfahrzeuggebrauchs zu einem Kfz-Diebstahl ist entscheidend, ob der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme des Kfz bereits in Kauf nimmt, dass es zu einer
dauerhaften Vereitelung der fremden Eigentümerbefugnisse kommen wird. Will der Täter das Kfz hingegen nach erfolgtem Gebrauch wieder derart an den Eigentümer zurückführen, dass dies ohne wesentliche Veränderung, Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung erfolgt, und hat er diesen Entschluss bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme gefasst, liegt kein Diebstahl vor. Indizien für diesen Rückführungswillen sind der Abstellort und die Sicherung des Kfz unter Berücksichtigung der Art des Kfz und u. U. die Tatzeit. Der mitverwirklichte Diebstahl an den Betriebsstoffen des Fahrzeugs (z. B. Benzin, Motoröl) durch Verbrauch tritt hinter § 248 b StGB zurück. Bezüglich anderer Delikte ist die formelle Subsidiaritätsregelung in Abs. 1 zu beachten. Zur Strafverfolgung ist ein Strafantrag des Verletzten erforderlich (§ 248b Abs. 3 StGB).
(Diebstahl) (4 Gebrauchsanmaßung)
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