Unbestellte Lieferung (Leistung)

Die u. L. stellt nicht nur - anders als bei der Ansichtssendung - regelmäßig unlauteren Wettbewerb dar. Vielmehr begründet die Lieferung unbestellter Sachen oder die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher keinerlei Ansprüche gegen den Verbraucher, also weder aus Vertrag noch auf Ersatz von Nutzungen oder Schadensersatz (§ 241 a I BGB; der Eigentumsherausgabeanspruch ist nicht ausgeschlossen). Der Empfänger kann nach Belieben mit der Sache verfahren, sie also auch z. B. wegwerfen. Dies gilt auch, wenn auf Grund einer Bestellung eine andere (erfüllungsuntaugliche) Ware geliefert wird (sog. aliud), sofern nicht ausdrücklich hierauf und auf die jederzeitige Rücksendungsmöglichkeit auf Kosten des Unternehmers hingewiesen wird (§ 241 a III BGB). Die o. g. Vorschriften gelten nicht unter Unternehmern (z. B. bei Übersendung eines neu erschienenen Buchs vom Verlag an einen Buchhändler zur Ansicht).




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