Unbestimmte Verurteilung

Der Richter kann im Jugendstrafverfahren Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verhängen, wenn wegen hervorgetretener schädlicher Neigungen des Jugendlichen Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist, sich aber nicht voraussehen lässt, welche Zeit für eine Erziehung des Jugendlichen zum straflosen Lebenswandel nötig ist. § 19 JugendGerichtsG.




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