Unbestimmter KlageantragDer Kläger muss i.d.R. einen bestimmten Antrag stellen; § 253 ZPO, Klageschrift. Nur ausnahmsweise ist ein u. K. zulässig, wenn dem Kläger ein bestimmter Antrag (noch) nicht möglich ist; z.B. bei der Stufenklage hinsichtlich des Herauszugebenden oder beim Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Weitere Begriffe : Versäumnisurteil, zweites | Lizenz | Vorausvermächtnis |
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