unechtes Unterlassungsdelikt, Versuchsbeginn

unmittelbares Ansetzen zum strafbaren Versuch gemäß § 22 StGB liegt hier vor, wenn der Garant die Herrschaft über das Geschehen aus der Hand gegeben hat, aber die Gefährdung des Rechtsguts zeitnah bevorsteht (str.), spätestens wenn nach dem Tatplan das angegriffene Rechtsgut konkret gefährdet war.




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