unmittelbares Ansetzen
(Versuchsbeginn): Nach § 22 StGB ist eine Straftat erst dann versucht, wenn der Täter „nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt”. Damit ist klargestellt, dass allein die verbrecherische Gesinnung noch nicht strafbar ist und — von Sonderregeln abgesehen — auch bloße Vorbereitungshandlungen strafrechtlich irrelevant sind.
In § 22 StGB legt der Gesetzgeber eine kombinierte objektiv-subjektive Ansatzformel zugrunde.
Das Erfordernis des „unmittelbaren Ansetzens” kennzeichnet einen objektiven Maßstab, durch den die Nähe des Geschehens zur Tatbestandsverwirklichung zum Ausdruck kommt. Das Merkmal „nach seiner Vorstellung von der Tat” stellt klar, dass für das Überschreiten der Strafbarkeitsschwelle die subjektive Lagesicht des Täters, seine Vorstellung von den äußeren Umständen, letztentscheidend ist. Ob die Vorstellungen zutreffend waren oder nicht, spielt keine Rolle. Ebenso wenig ist von Belang, ob der Täter selbst sein Verhalten als Versuchsbeginn bewertet hat oder nicht. Durch die Kombination beider Kriterien wird erreicht, dass sowohl der taugliche Versuch als auch der untaugliche Versuch strafbar sind. Darüber hinaus wird durch die objektiv-subjektive Ansatzformel sichergestellt, dass nur solche Verhaltensweisen den Vorwurf eines Versuchs begründen, die sowohl zeitlich als auch funktionell zum Tatplan passen.
Prüfungsfolge:
1) Regelfall und damit stillschweigend zugrunde zu legender Ausgangspunkt ist die Frage, ob ein
tauglicher Versuch gegeben ist. Hier decken sich tatsächliches Geschehen und Sachverhaltsbewusstsein des Täters. Die Frage des Versuchsbeginns konzentriert sich auf die Prüfung des „unmittelbaren Ansetzens”. Zur Konkretisierung dieses Begriffs verwendet die Rspr. folgende Formel: „Das Versuchsstadium erstreckt sich auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los, überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, sodass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht” (BGHSt 28, 162, 163).
Fallgruppen:
a) Ist bei mehraktigen Delikten bereits ein Tatbestandsmerkmal erfüllt, z.B. bei einem Raub gemäß § 249 StGB die Drohung, sog. Teilverwirklichung, liegt Versuchsbeginn vor, wenn der Täter die vollständige Deliktsverwirklichung in einem Zug geplant hatte.
b) Im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt „unmittelbares Ansetzen”, wenn nach dem Tatplan keine wesentlichen Zwischenschritte vor allem keine weiteren Willensimpulse des Täters — mehr erforderlich sind, um die Tathandlung vornehmen zu können.
c) Hat der Täter die Tathandlung abgeschlossen, hängt aber der Eintritt des Erfolges von einem mitwirkenden, späteren Verhalten des Opfers selbst ab (z.B. Auslösen des Zünders bei einer Bombenfalle, Nahrungsaufnahme bei einer Giftfalle), so kann der Versuch schon mit Abschluss der Tathandlung vorliegen, wenn der Täter den weiteren Ablauf aus der Hand gegeben hat und nach dem Tatplan feststeht, dass das Opfer alsbald in den Gefahrenbereich der Falle gerät.
d) Zu den Sonderfällen für das unmittelbare Ansetzen: s. unechtes Unterlassungsdelikt, Versuchsbeginn, Mittäter, mittelbarer Täter.
2) Ist ein „unmittelbares Ansetzen” nach Gefährdungskriterien i. V m. der Lagesicht des Täters zu bejahen, muss sichergestellt werden, dass es auch „der Vorstellung des Täters von der Tat” entsprach.
a) Das ist nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt der konkreten Gefährdung ein Tatentschluss noch nicht oder nicht mehr vorlag. Ebenso wenig wie eine vollendete Vorsatztat nicht über einen dolus antecedens oder dolus subsequens (Vorsatz) begründet werden kann, ist dies bei einer nur versuchten Tat möglich.
Kommt das Tatopfer schon auf dem Weg zum Tatort zu Tode, ohne dass der Täter dies wollte, ist bei einer solchen „Vollendung vor Versuchsbeginn” nur aus fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu bestrafen.
b) Darüber hinaus muss die fragliche Ausführungshandlung funktionell als Versuchshandlung geplant gewesen sein.
Wer versehentlich bei einer „Probe” seines Verbrechens den Erfolg herbeiführt, ist für diese „Vollendung vor Versuchsbeginn” nur aus Fahrlässigkeitsdelikt strafbar.
3) Ist nach dem Vorgenannten objektiv schon keine Gefährdung eingetreten, so kann immer noch ein ebenfalls strafbarer untauglicher Versuch zu bejahen sein.
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