Unentgeltlichkeit (z. B. § 516 BGB) ist das Fehlen einer Gegenleistung als Entgelt für eine Leistung. Die U. ist Voraussetzung einer Schenkung, einer Leihe und eines Auftrags. Darüber hinaus können auch andere Rechtsgeschäfte unentgeltlich sein (z.B. Sachdarlehen, Verwahrung, Bürgschaft).
Weitere Begriffe : Nationalsozialistische Kennzeichen | Kartellbehörden | Mutwillenskosten |
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