unentgeltliche Wertabgabe
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber die bisherige Eigenverbrauchsbesteuerung nach §1 Abs. 1 Nr.2 a und b UStG a. E aufgehoben und durch neue Vorschriften über unentgeltliche Wertabgaben in § 3 Abs. 1 b und Abs. 9 a UStG ersetzt. Die Neuregelung war notwendig geworden, um das deutsche Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben der 6. EWG-Richtlinie anzupassen. Der Eigenverbrauch eines Unternehmers ist damit nicht mehr ein eigenständiger Besteuerungstatbestand, sondern ein Unterfall des Leistungsaustausches.
Die unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Unternehmen werden, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach §3 Abs. 1 b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9 a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt, obwohl tatsächlich ein Entgelt gerade nicht vorliegt (gesetzliche Fiktion).
Bei der Entnahme des Gegenstandes (bzw. bei der Verwendung des Gegenstandes für außerunternehmerisehe Zwecke) ist die unentgeltliche Wertabgabe nur dann steuerbar, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, den der Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Unentgeltliche Wertabgaben werden einheitlich nach § 3 f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Bei Betriebsstätten ist die Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend.
Steuerbefreiungen nach § 4 UStG sind grundsätzlich auch auf unentgeltliche Wertabgaben anwendbar. Die Vorschriften über Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung finden hingegen keine Anwendung (§ 6 Abs. 5 UStG bzw. § 7 Abs. 5 UStG). Ebenfalls ist eine Option nach § 9 UStG nicht möglich.
Bei den Lieferungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben wird die Umsatzsteuer gern. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes, bemessen.
Bei den sonstigen Leistungen gleichgestellten Wertabgaben sind die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nur wenn die Kosten zum Vorsteuerabzug ganz oder teilweise berechtigt haben, § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG).
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