Unfreiwilliger Besitzverlust

Abhandenkommen einer Sache. Dies ist gegeben, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz der Sache ohne seinen Willen oder ohne sein Zutun verliert, z. B. durch Zwang, Unachtsamkeit, Diebstahl. U. B. liegt nicht vor, wenn er die Sache wissentlich aus der Hand gibt, wenn auch durch Irrtum, Täuschung oder Drohung beeinflusst. An abhanden gekommenen Sachen kann, wenn es sich nicht um Geld oder Inhaberpapiere handelt, kein Eigentum kraft guten Glaubens erworben werden, § 935 BGB (gutgläubiger Eigentumserwerb), Verbotene Eigenmacht.




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