Abhandenkommen Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer ihren Besitz ohne oder gegen seinen Willen (also: unfreiwillig) verloren hat. § 935 I 1 BGB gilt für den Fall des Abhandenkommens beim unmittelbar besitzenden Eigentümer und nennt als Beispiele, daß eine Sache gestohlen worden oder verloren gegangen ist. Dem wird gemäß § 935 12 BGB das Abhandenkommen beim unmittelbaren Besitzer (beim Besitzmittler) gleichgestellt, wenn der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist. § 935 I BGB ist daher nicht anwendbar, wenn die Sache einem unmittelbaren Besitzer gestohlen wird, der dem Eigentümer nicht den Besitz mittelt (z.B. redlicher, unverklagter Besitzer i.S.d. EBV). Eine Analogie zu § 935 12 BGB scheidet wegen der Eindeutigkeit des Wortlauts mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage aus. § 935 I BGB bietet dem Eigentümer auch dann keinen Schutz, wenn der Besitzmittler die Sache weggibt, da bzgl. der Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes immer der Wille des unmittelbaren Besitzers maßgebend ist. Nach § 935 I BGB kann an abhandengekommenen Sachen vom Nichtberechtigten (gutgläubig) i.d.R. kein Eigentum erworben werden. Anders ist dies nach § 935 11 BGB nur bei Geld und bei Sachen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben werden (beachte, daß auch § 1244 BGB den § 935 I BGB von der Verweisung ausdrücklich ausnimmt). Allerdings hat der Eigentümer bei einer wegen § 935 I BGB unwirksamen Verfügung die Möglichkeit, diese zu genehmigen. Der Vorteil dieser Genehmigung besteht darin, daß er so die Rechtsfolgen des § 816 I 1 BGB herbeiführt und den Erlös vom Veräußerer herausverlangen kann. Die Genehmigung bezieht sich in einem solchen Fall nur auf die Rechtsfolge der Wirksamkeit der Verfügung. Der Verfügende bleibt aber nach wie vor Nichtberechtigter.
Weitere Begriffe : Medizinische Rehabilitation | Rechtsgeschichte | Strafversprechen, selbstständiges |
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