Abhandenkommen

Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer ihren Besitz ohne oder gegen seinen Willen (also: unfreiwillig) verloren hat. § 935 I 1 BGB gilt für den Fall des Abhandenkommens beim unmittelbar besitzenden Eigentümer und nennt als Beispiele, daß eine Sache gestohlen worden oder verloren gegangen ist. Dem wird gemäß § 935 12 BGB das Abhandenkommen beim unmittelbaren Besitzer (beim Besitzmittler) gleichgestellt, wenn der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist. § 935 I BGB ist daher nicht anwendbar, wenn die Sache einem unmittelbaren Besitzer gestohlen wird, der dem Eigentümer nicht den Besitz mittelt (z.B. redlicher, unverklagter Besitzer i.S.d. EBV). Eine Analogie zu § 935 12 BGB scheidet wegen der Eindeutigkeit des Wortlauts mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage aus. § 935 I BGB bietet dem Eigentümer auch dann keinen Schutz, wenn der Besitzmittler die Sache weggibt, da bzgl. der Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes immer der Wille des unmittelbaren Besitzers maßgebend ist. Nach § 935 I BGB kann an abhandengekommenen Sachen vom Nichtberechtigten („gutgläubig“) i.d.R. kein Eigentum erworben werden. Anders ist dies nach § 935 11 BGB nur bei Geld und bei Sachen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben werden (beachte, daß auch § 1244 BGB den § 935 I BGB von der Verweisung ausdrücklich ausnimmt). Allerdings hat der Eigentümer bei einer wegen § 935 I BGB unwirksamen Verfügung die Möglichkeit, diese zu genehmigen. Der Vorteil dieser Genehmigung besteht darin, daß er so die Rechtsfolgen des § 816 I 1 BGB herbeiführt und den Erlös vom Veräußerer herausverlangen kann. Die Genehmigung bezieht sich in einem solchen Fall nur auf die Rechtsfolge der Wirksamkeit der Verfügung. Der Verfügende bleibt aber nach wie vor Nichtberechtigter.

. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, z. B. durch Diebstahl oder Unachtsamkeit, verliert. gutgläubiger Erwerb.

(§ 935 I BGB) ist das Verlieren des unmittelbaren Besitzes einer Sache ohne Willen des Besitzers (z.B. durch Verlieren einer Sache, durch Diebstahl, durch Zwang oder durch Zueignung seitens des Besitzdieners). An abhanden gekommenen Sachen ist gutgläubiger, abgeleiteter Erwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geld, Inhaberpapiere und im Wege öffentlicher Versteigerung veräußerte Sachen (§ 935 II BGB). Lit.: Hübner, H., Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht, 1955; Haertlein, L., Der abhandengekommene Inhaberscheck, 1999

Sachenrecht: Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des Besitzers, also unfreiwillig. Ein Besitzverlust gegen den Willen des Besitzers ist nicht notwendig. Falls der Eigentümer lediglich mittelbarer Besitzer ist, so ist erforderlich, dass dem unmittelbaren Besitzer der Besitz ohne seinen Willen entzogen worden ist (§935 Abs. 1 S. 2 BGB). Gibt ein Besitzdiener (§ 855 BGB) die Sache ohne Einverständnis des Geschäftsherrn im eigenen Namen weiter, so kommt sie nach h. M. dem Eigentümer im Sinne von § 935 BGB abhanden. Ist dem Besitzer eine Sache abhanden gekommen, schließt dies einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach den §§ 932 ff. BGB aus. Zudem kann nach § 1007 Abs. 2 BGB ein früherer Besitzer von dem jetzigen Besitzer einer beweglichen Sache, auch wenn dieser gutgläubig ist, die Herausgabe verlangen.

gutgläubiger Erwerb.

ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen oder ohne sein Zutun den Besitz verloren hat (z. B. bei Diebstahl). Gutgläubiger Eigentumserwerb abhanden gekommener Sachen ist nicht möglich ausser bei Geld, Inhaberpapieren oder Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräussert werden, § 935 BGB.




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