Unglücksfall

plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht. Ist Tatbestandsmerkmal der -» unterlassenen Hilfeleistung; vgl. ferner Notstandsverfassung.

(§ 323 c StGB, § 243 I Nr. 6 StGB) ist das plötzliche äußere Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Lit.: Harzer, R., Die tatbestandsmäßige Situation der unterlassenen Hilfeleistung, 1997




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