Uniformtragen, unbefugtesin- u. ausländischer Uniformen wird nach § 132 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr u. mit Geldstrafe od. mit einer dieser Strafen bestraft. Gleiches gilt auch für das unbefugte Tragen einer Amtskleidung od. Berufstracht od. von Kleidungsstücken, die diesen od. Uniformen zum Verwechseln ähnlich sehen. Tragen von Uniformen verfassungswidriger Parteien od. Organisationen ist Vergehen nach § 86 a StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).
Weitere Begriffe : Adressatenwiderspruch | Wassertaxi | Grenzabstand |
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