Uniformtragen, verbotenes

Nach § 132 a StGB wird das unbefugte Tragen in- oder ausländischer Uniformen mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Das Verbot betrifft nur staatliche, nicht Phantasieuniformen, erstreckt sich aber auf solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Die Vorschrift schützt auch Amtskleidung und -abzeichen (nicht Berufstrachten). Das öffentliche Tragen von Uniformen, Uniformstücken oder anderen Kennzeichen einer als verfassungswidrig erklärten Partei, einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung oder einer ehemaligen nat.-soz. Organisation wird nach § 86 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Kennzeichen verbotener Vereinigungen). Verboten ist ferner, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen (also nicht z. B. Uniformen von Schützenvereinen); für Jugendverbände können Ausnahmen zugelassen werden. Zuwiderhandlungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht (§§ 3, 28 VersammlungsG).




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