Unschädlichkeitszeugnis

Zur lastenfreien Veräusserung eines Grundstücksteils bedarf es an sich einer Freigabeerklärung der an dem Grundstück dinglich Berechtigten, z. B. der Hypothekengläubiger. Bei der Veräusserung geringfügiger Grundstücksflächen kann die Freigabeerklärung durch ein behördliches Zeugnis ersetzt werden, in dem festgestellt ist, dass die Veräusserung für die Berechtigten keinen Nachteil mit sich bringt, also "unschädlich" ist. Das U. kommt hauptsächlich bei Strassengrundabtretungen zur Anwendung.

ist die Bestätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dass im Falle der unbelasteten Teilveräußerung eines belasteten Grundstücks die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Art. 120 EGBGB). S. a. Unbedenklichkeitsbescheinigung.




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