Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der Erwerber eines Grundstücks, eines Erbbaurechts oder eines Erbpachtrechts darf erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung keine grunderwerbsteuerlichen Bedenken entgegenstehen; § 9 GrunderwerbStDVO. Ebenso bedarf eine Kapitalgesellschaft der U. für die Eintragung ins Handelsregister; § 7 KapVerkStDVO.

Amtliche Bescheinigung des für die Festsetzung und Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamts, dass der Eintragung eines Eigentumswechsels an einem Grundstück keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt, wenn die Steuerforderung beglichen oder jedenfalls nach dem Ermessen des Finanzamts nicht gefährdet ist. Da ein Grundstückserwerber erst dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden darf, wenn dem Grundbuchamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, gestaltet sich die Erhebung der Grunderwerbsteuer aus der Sicht der Finanzverwaltung äußerst unkompliziert.

1. Mit einer U. bestätigt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen, dass er seinen Steuerverpflichtungen nachgekommen ist. Eine U. ist regelmäßig Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung um öffentliche Aufträge. Die U. darf im Hinblick auf das Steuergeheimnis nur dem Stpfl. selbst, Dritten nur mit seiner Zustimmung ausgestellt werden.

2. Der Erwerber eines Grundstücks (Erbbau- oder Erbpachtrechts) darf in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn eine U. vorliegt, wonach steuerliche Bedenken (Grunderwerbsteuer) nicht entgegenstehen (§ 22 GrEStG). S. a. Unschädlichkeitszeugnis.




Vorheriger Fachbegriff: Unbebaute Grundstücke | Nächster Fachbegriff: unbeendeter Versuch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen