Unterbrechung der Hauptverhandlung

verhandlungsfreier Zeitraum in den Grenzen des § 229 StPO. Gemäß § 229 Abs. 1 StPO darf die Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden, gemäß § 229 Abs. 2 StPO bis zu einem Monat, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, führt dies zur Hemmung der vorgenannten Fristen (§ 229 Abs. 3 StPO). Unterbrechungen müssen durch Beschluss des Gerichts angeordnet werden; kürzere Unterbrechungen
ordnet der Vorsitzende an. Ein Abbrechen der Verhandlung über die in § 229 StPO genannten Zeiträume hinaus ist eine Aussetzung der Hauptverhandlung, die zur Wiederholung der gesamten Hauptverhandlung führt.

Unterbrechung eines Verfahrens.




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