Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient der Heilung des Untergebrachten von seinem Hang sowie einer Behebung der zugrunde liegenden Fehlhaltung. Gegenüber den §§ 35, 36 BtMG hat sie Vorrang.
Unterbringungsvoraussetzungen nach den §§64, 62 StGB:
1) Es muss ein Hang vorliegen, d. h. eine den Täter beherrschende oder treibende Abhängigkeit, Alkohol oder berauschende Mittel im Überfluss zu sich zu nehmen.
2) Eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr.5 StGB), die der Täter entweder im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, also in einem symptomatischen Zusammenhang zu der Abhängigkeit steht.
3) Es muss die Gefahr bestehen, dass der Täter infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
4) Nach § 64 S. 2 StGB, der seit dem 20. 7. 2007 an die Stelle des früheren, vom BVerfG für nichtig erklärten (BVerfGE 91, 1). Abs. 2 getreten ist, muss hinreichend konkrete Aussicht bestehen, die süchtige Person zu heilen oder zumindest für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in die Sucht zu bewahren.
Folge:
— Bei Vorliegen der Voraussetzungen „soll” die Anordnung erfolgen; es darf also nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
— Die Unterbringung dauert höchstens zwei Jahre (§ 67 d Abs. 1 StGB).
Der Vollzug findet überwiegend in psychiatrischen Krankenhäusern oder besonderen Entziehungseinrichtungen statt. Zum Vollzug neben einer Freiheitsstrafe vgl. vikariierendes System.
Als einstweilige Maßnahme ist die Unterbringung schon vor rechtskräftiger Aburteilung unter den Voraussetzungen des § 126 a StPO, Nr. 59 RiStBV zulässig.




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