Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
, Strafrecht: Freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient der Wiedereingliederung durch Behandlung nach ärztlichen Aspekten. Soweit möglich, soll der Untergebrachte geheilt oder sein Zustand so gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist.
Unterbringungsvoraussetzungen nach den §§62, 63 StGB:
1) Begehung einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. I Nr. 5 StGB).
2) Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zur Zeit der Tat aufgrund eines länger andauernden geistigen Defekts.
3) Negative Gefährlichkeitsprognose im Zeitpunkt der Aburteilung, d. h.
a) die Erwartung i. S. einer bestimmten Wahrscheinlichkeit, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche weitere Taten begehen wird
b) und dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen keine weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sein.
Folge: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anordnung zwingend.
Der Vollzug richtet sich nach § 67 StGB, der mit zahlreichen Reformen seit dem 20. 7. 2007 in Kraft
ist. Das darin verankerte vikariierende System gilt, wenn die Unterbringung neben eine Freiheitsstrafe in
demselben Urteil angeordnet wird. Im Grundsatz soll dann die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden. Ein Vorwegvollzug der Strafe kann nach § 67 StGB ausnahmsweise angeordnet werden, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist. Als einstweilige Maßnahme ist die Unterbringung schon vor rechtskräftiger Aburteilung unter den Voraussetzungen des § 126a StPO, Nr. 59 RiStBV zulässig.
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