Untergang

des geschuldeten Gegenstandes bedeutet i.d.R. Unmöglichkeit zur Leistung, so dass der Schuldner bei unverschuldetem U. von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, § 275 BGB. Bei Verschulden dagegen kommen Schadensersatzansprüche des Gläubigers in Betracht.




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