Unterhaltspflicht gegenüber dem nichtehelichen Kind

Die früheren Besonderheiten sind weitgehend beseitigt (s. a. Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern). Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht unter Verwandten (5), Unterhaltssachen.




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