Unterhaltssachen sind eine Art der Familiensachen. Sie betreffen Verfahren über die Unterhaltspflicht unter Verwandten und die Unterhaltspflicht der Ehegatten (§ 231 FamFG). Zuständig ist - ohne Rücksicht auf die Höhe des Verfahrenswerts - das Amtsgericht als Familiengericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist, sonst das Gericht, bei dem das minderjährige Kind oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 23 a GVG, § 232 FamFG). Das Verfahren ist im Einzelnen in §§ 231 ff. FamFG geregelt. Es endet mit einem Beschluss über die Höhe des Unterhalts oder mit einem Verfahrensvergleich (Unterhaltsvergleich). Bereits vorher kann das Gericht den Unterhalt vorläufig durch eine einstweilige Anordnung regeln (§§ 248 ff. FamFG). Enthält eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen (Unterhaltsrenten), kann jeder Teil deren Abänderung verlangen, sofern neue Tatsachen vorgetragen werden können, die eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zu Grunde liegenden Verhältnisse ergeben (§ 238 FamFG).
Weitere Begriffe : Konkurrenzklausel | Werturteil | Ausführung |
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