Unterhaltssachen

sind eine Art der Familiensachen. Sie betreffen Verfahren über die Unterhaltspflicht unter Verwandten und die Unterhaltspflicht der Ehegatten (§ 231 FamFG). Zuständig ist - ohne Rücksicht auf die Höhe des Verfahrenswerts - das Amtsgericht als Familiengericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist, sonst das Gericht, bei dem das minderjährige Kind oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 23 a GVG, § 232 FamFG). Das Verfahren ist im Einzelnen in §§ 231 ff. FamFG geregelt. Es endet mit einem Beschluss über die Höhe des Unterhalts oder mit einem Verfahrensvergleich (Unterhaltsvergleich). Bereits vorher kann das Gericht den Unterhalt vorläufig durch eine einstweilige Anordnung regeln (§§ 248 ff. FamFG). Enthält eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen (Unterhaltsrenten), kann jeder Teil deren Abänderung verlangen, sofern neue Tatsachen vorgetragen werden können, die eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zu Grunde liegenden Verhältnisse ergeben (§ 238 FamFG).

Auf Antrag eines minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, wird der Unterhalt, soweit er das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612 a I BGB (Unterhaltspflicht unter Verwandten, 5) nicht übersteigt, in einem vereinfachten Verfahren vor dem Rechtspfleger durch Beschluss festgesetzt, wenn nicht ein Verfahrensbeteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt (§§ 249 ff. FamFG). Für das vereinfachte Verfahren sind Formulare zu verwenden; Einzelheiten s. Kindesunterhalt - FormularVO v. 19. 6. 1998 (BGBl. I 1364) m. Änd. v. 17. 7. 2009 (BGBl. I 2134).




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