UnterlegkeilAuf Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und auf Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg ist mindestens ein Unterlegkeil für die Räder mitzuführen. Er muß ausreichend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu handhaben sein (§41 Absatz 14 StVZO).
Weitere Begriffe : Existenzgründungsdarlehen | Erstverbüßung | Widerspruch im Grundbuch |
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