Untermiete Sie liegt vor, wenn jemand einen Mietvertrag nicht mit dem Eigentümer der Mietsache, sondern mit jemand abschließt, der sie selbst nur gemietet hat (dem Hauptmieter). Für den Untermietvertrag gelten die Regeln des Mietvertrages entsprechend. Der Hauptmieter darf nur mit Erlaubnis des Vermieters einen Untermietvertrag abschließen (§549 BGB). Bei Wohnraum ist der Vermieter aber verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Er darf sie nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn der Wohnraum durch die Untervermietung übermäßig belegt würde. Der Vermieter kann vom Hauptmieter eine angemessene Erhöhung des Mietzinses verlangen. Der Hauptmieter haftet dem Vermieter auch für alle Schäden, die der Untermieter an der Mietsache schuldhaft verursacht. Bei Beendigung des Hauptmietvertrages kann der Vermieter den Untermieter auf Räumung verklagen (§556 Abs. 3 BGB). Der Untermieter genießt keinen Kündigungsschutz. Vermietet ein Hauptmieter unter, ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, so kann auch ihm nach einer Abmahnung fristlos gekündigt werden (§ 553 BGB).
Weitere Begriffe : Schadensfreiheitsrabatt | Lohnhandwerker | Arbeitsbuch |
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