Untermiete

Sie liegt vor, wenn jemand einen Mietvertrag nicht mit dem Eigentümer der Mietsache, sondern mit jemand abschließt, der sie selbst nur gemietet hat (dem Hauptmieter). Für den Untermietvertrag gelten die Regeln des Mietvertrages entsprechend. Der Hauptmieter darf nur mit Erlaubnis des Vermieters einen Untermietvertrag abschließen (§549 BGB). Bei Wohnraum ist der Vermieter aber verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Er darf sie nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn der Wohnraum durch die Untervermietung übermäßig belegt würde. Der Vermieter kann vom Hauptmieter eine angemessene Erhöhung des Mietzinses verlangen. Der Hauptmieter haftet dem Vermieter auch für alle Schäden, die der Untermieter an der Mietsache schuldhaft verursacht. Bei Beendigung des Hauptmietvertrages kann der Vermieter den Untermieter auf Räumung verklagen (§556 Abs. 3 BGB). Der Untermieter genießt keinen Kündigungsschutz. Vermietet ein Hauptmieter unter, ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, so kann auch ihm nach einer Abmahnung fristlos gekündigt werden (§ 553 BGB).

Untervermietung.

Miete.

(§ 540 BGB) ist der Mietvertrag zwischen dem Mieter und einem Dritten über den selbständigen, alleinigen Gebrauch der gemieteten Sache oder eines ihrer Teile gegen Entgelt. Der Mieter ist zur Untervermietung oder zur Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt. Bei Wohnraum kann der Mieter u. U. einen Anspruch auf die Erlaubnis haben. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Herausgabe eines vom Mieter durch Untervermietung erzielten Mietzinses. Die Räumungsvollstreckung kann gegen den Untermieter nicht auf Grund eines gegen den Hauptmieter erwirkten Titels betrieben werden. Beachte auch § 565 BGB bei gewerblicher Weitervermietung. Lit.: Heintzmann, W., Die gewerbliche Untermiete, NJW 1994, 1177; Ahrens, S., Der Untermieter im sozialen Mietrecht, 1994 (Diss. jur. Kiel)

Mietvertrag (2 b), Wohnraummietvertrag (1 c).




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