Unternehmensdelikte, unechte

Straftatbestände, in denen der Gesetzgeber nicht den Begriff „Unternehmen” in der Tathandlung verwendet wie bei den echten Unternehmensdelikten, aber faktisch Vollendung und Versuch durch finale Tätigkeitswörter ohne einen weiter gehenden Deliktserfolg gleichstellt.
„Auffordern” in § 111 StGB, „angreifen” in § 113 StGB, einwirken” in § 125 StGB, „Hilfe leisten” in § 257 StGB.
Nach h. M. sind untaugliche Versuche unechter Unternehmensdelikte nicht tatbestandsmäßig, es sei denn, dass in dem jeweiligen Delikt eine gesonderte Versuchsstrafdrohung existiert.




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