Unternehmensdelikte

Straftatbestände, durch die der Versuch einer Rechtsgutverletzung oder -gefährdung bereits als vollendete Tat bestraft wird. Verwendet der Tatbestand zur Umschreibung der Tathandlung den Begriff des Unternehmens (z. B. § 357 StGB), so handelt es sich um echte Unternehmensdelikte. Das Unternehmen einer Tat ist für diese Fälle in § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB definiert als deren Versuch und deren Vollendung. Die Gleichstellung des Versuchs mit der Vollendung hat neben der die Strafbarkeit des Versuchs begründenden Wirkung zur Folge, dass die Strafmilderungsmöglichkeit gem. § 23 Abs. 2 StGB entfällt und ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB nicht möglich ist. Auch in anderen Tatbeständen wird der bloße Angriff auf das geschützte Interesse bereits als vollendete Begehung bestraft, z. B. in §§ 113, 257, 292 StGB. Hier spricht man von unechten Unternehmensdelikten. Bei diesen richtet sich die Versuchsstrafbarkeit nach allgemeinen Regeln, insbesondere ist die Begehung am untauglichen Objekt nach h. M. nicht strafbar.




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