Unternehmensdelikte, echte Straftatbestände, in denen der Gesetzgeber durch Verwendung des Begriffs „Unternehmen” bei der Tathandlung zum Ausdruck bringt, dass Vollendung und Versuch gleichgestellt sind. Für das StGB folgt dies aus § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB und für das Nebenstrafrecht aus Art.1 EGStGB. Echte Unternehmensdelikte sind z.B. §§ 81, 82, 307, 309 StGB.
Weitere Begriffe : Immutabilität | Unrichtigkeit des Grundbuchs | Filibustern |
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