Unternehmensdelikte, echte

Straftatbestände, in denen der Gesetzgeber durch Verwendung des Begriffs „Unternehmen” bei der Tathandlung zum Ausdruck bringt, dass Vollendung und Versuch gleichgestellt sind. Für das StGB folgt dies aus § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB und für das Nebenstrafrecht aus Art.1 EGStGB. Echte Unternehmensdelikte sind z.B. §§ 81, 82, 307, 309 StGB.
Den Versuch eines echten Unternehmensdeliktes gibt es nicht, da eine Ausweitung auf den grundsätzlich straflosen Bereich der Vorbereitungshandlung durch die Gleichstellung nicht gewollt ist. Auch der untaugliche Versuch des echten Unternehmensdelikts steht der Vollendung gleich. Die Regeln der Strafmilderung des § 23 Abs. 2 StGB und der Strafaufhebung wegen Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB gelten nicht. Stattdessen kommen Spezialregeln der tätigen Reue zur Anwendung, soweit gesetzlich vorgesehen, z. B. § 83 a Abs. 2 StGB.




Vorheriger Fachbegriff: Unternehmensdelikte | Nächster Fachbegriff: Unternehmensdelikte, unechte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen